§ 1 Name und Zweck
Der Verein trägt den Namen "Bundesverband für Darmgesundheit und Colon-Hydro-Therapie e.V. " und stellt sich die Aufgaben:
- Der Verein vertritt ausschließlich die allgemeinen, aus der beruflichen Tätigkeit erwachsenen ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Berufsstandes der Mitglieder.
- die Colon-Hydro-Therapie (apparativ unterstützte Dauerirrigation) zu verbreiten und die Grundlagen für ihre Anwendung zu lehren,
- das Thema Darmgesundheit aufzubereiten, die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu sammeln und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
- einen internationalen Erfahrungsaustausch zu betreiben,
- eine sinnvolle Synthese zwischen dem allgemeinen Thema Darmgesundheit, der Colon-Hydro-Therapie und anderen Behandlungsmethoden zu ermöglichen,
- die Weiterentwicklung technischer Geräte zur Durchführung der Colon-Hydro-Therapie zu unterstützen und anzuregen,
- die Öffentlichkeit über die jeweiligen Möglichkeiten und Grenzen dieser naturgemäßen Heilmethode in Kenntnis zu setzen,
- Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein wird in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.
- Die Postanschrift ist Berlin
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein nimmt ordentliche, außerordentliche, fördernde sowie Ehrenmitglieder in seine Reihen auf.
- Ordentliches Mitglied kann werden, wer als Arzt oder Heilpraktiker in Deutschland, als Naturheilkundiger oder Naturarzt in der Schweiz oder sonst als Naturheilkundiger unter der jeweils gültigen nationalen Bezeichnung rechtmäßig tätig ist.
- Außerordentliches Mitglied kann werden, wer nicht über die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde verfügt aber die CHT rechtmäßig ausübt, sich in einer vom Verein anerkannten Form der Ausbildung für die in §3.1 genannten Berufe befindet oder wer sich für die Ziele des Vereins in einer vom Verein anerkannten Form aktiv einsetzt.
- Förderndes Mitglied kann werden, wer die Ziele und Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne die Voraussetzungen für die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft zu besitzen
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes ordentliche Mitglied mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von einem Jahr, jedes Ehrenmitglied sowie alle Gründungsmitglieder haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die außerordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht bei Wahlen zum Vorstand, bei der Entlastung des Vorstandes und bei den Wahlen des Kassenprüfers. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat das Recht dem Vorstand, den Vereinsausschüssen und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
d) ihre persönlichen Daten aktuell zu halten; insbesondere ihre Kontaktdaten
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:
- der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, sofern es sich um natürliche Personen handelt.
- die Zahlung des Aufnahmebeitrages und der laufenden Mitgliedsbeiträge.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- durch Austritt
- durch fristgerechte Kündigung
- durch Ausschluß
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich (per E-Mail oder Post) mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung der Beiträge, unehrenhaftes Verhalten).
- Mit dem Beschluß über den Ausschluß gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.
- In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluß durch Beschluß des Vorstandes abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten läßt, daß das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.
§ 7 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
- Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe der Mitgliedsausschuß festsetzt.
- Der Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
- Der Mitgliedsausschuß kann in Ausnahmefällen die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise erlassen, stunden oder Ratenzahlungen bewilligen. Das gleiche Recht steht dem Mitgliedsausschuß unter denselben Voraussetzungen auch für den Jahresbeitrag zu.
- Der Beitrag wird ausschließlich durch Lastschrifteinzug bis zum 31. März des Geschäftsjahres eingezogen.
- Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereines kann vor Entrichtung des vollen Jahresbeitrages bis zum 30. 6. durch den Vorstand untersagt werden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Der Mitgliederausschuß
- Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen, und zwar:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- einem Beisitzer
- Der Vorstand im Sinne der BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Jeder ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter gegenüber dem Verein verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
- In den Vorstand des Vereins dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die nicht durch einen Interessenskonflikt in Ihrer Vereinstätigkeit beeinflusst sind. Ein Interessenskonflikt besteht u.a. dann, wenn ein Mitglied eine vergütete Tätigkeit ausübt bei einem Fördernden Mitglied oder in einem Unternehmen mit geschäftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit.
- Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer einstellen und ein Büro einrichten.
- Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
- Der Vorstand nach Abs.1 gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
- Der Vorstand nach Abs.1 führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Die Organe des Vereins (Vorsitzende*r, stellvertretende*r Vorsitzende*r, Schriftführer*in, Schatzmeister*in) können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand, sie richtet sich jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben.
- Für den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.500 € belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Mitgliederausschusses. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands in sofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
- Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.